Falsches Halten und Parken kann Leben kosten

 

Durch falsches Abstellen Ihres Fahrzeugs kommen Rettungskräfte zu spät, was verheerende Folgen für Mensch, Tier und Güter zur Folge haben kann. Wir haben uns jetzt mal die Mühe gemacht und Gesetze sowie Gerichturteile zum Thema herausgesucht. Wir möchten Ihnen nicht mit Gesetzen drohen, sondern an Ihr Gewissen appellieren.

 

Gerichtsurteil zum Thema "Engstellen"

 

Eine Engstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 StVO ist gegeben, wenn durch bauliche Einengungen eine Restbreite von unter 3 m der verbleibenden Fahrbahn besteht. (VG München NVZ 91, 88). Die tatsächliche Fahrzeugbreite des behinderten Fahrzeuges ist unerheblich (BGH VersR 66, 365). Dabei wird davon ausgegangen, dass Regelfahrzeuge (2,50 m zuzüglich Sicherheitsabstand 2 x 0,25 m) die entstandene Engstelle problemlos befahren können. Engstellen nach § 12 Abs. 1 StVO sind Stellen, an welchem durch parkende Fahrzeuge die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht gehalten wird. Die im Bußgeldkatalog angegebene Mindestbreite von 2,60 m soll eine Durchfahrt für größere Fahrzeuge gewährleisten. Eine Änderung dieses Maßes im Bußgeldkatalog wird derzeit im Rahmen der Änderung des Kataloges angestrebt.

Keine Engstelle im Sinne § 12 Abs. 1 StVO entsteht, wenn durch Fahrbahnmarkierung die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite eingeschränkt ist. Hier ist nach § 41 Abs. 3 StVO eine Restfahrstreifenbreite von min. 3 Meter vorgeschrieben (TBNR 112343).

 

§12 Halten und Parken

 

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,

4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

5. auf Bahnübergängen,

6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist: a. Haltverbot (Zeichen 283), b. eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286), c. Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295, Buchstabe b, bb), d. Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297) e. Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299), f. rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3)

7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und

 

8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, 9. an Taxenständen (Zeichen 229).

(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig:

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),

5. (gestrichen)

6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201) a. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b. außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,

7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: a. Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften, b. Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b), c. Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild, d. Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und e. Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

9. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3. in Kurgebieten und

4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b) (aufgehoben)

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


 

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Kinderbekleidungs- und Spielzeugbasar 

Samstag 02.11.2024

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im Gerätehaus der Feuerwehr Sangerhausen

 

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